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LeserforumKann der Empfang von Arztbriefen nach GOÄ abgerechnet werden?

15.04.2026Ausgabe 2/20261min. Lesedauer

Eine Leserin fragt: „Wir haben eine Frage bezüglich der GOÄ-Abrechnung für den Empfang von Arztbriefen, z. B. über den KIM-Service: Kann dafür Nr. 2 GOÄ abgerechnet werden oder besteht ggf. eine andere Abrechnungsoption?“

Unsere Antwort: Der Empfang von Briefen, wie auch immer diese übermittelt werden (via E-Mail-Dienst KIM oder anderen Wegen), ist nicht Gegenstand einer individuellen patientenbezogenen Leistung! In der Leistungslegende von Nr. 2 GOÄ ist lediglich die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen enthalten, nicht jedoch der Empfang z. B. eines Befunds von einer externen Praxis. Es besteht deshalb aus unserer Sicht hier keine Möglichkeit der Abrechnung nach GOÄ. Übrigens: Sie sind nur verpflichtet, elektronische Arztbriefe via KIM empfangen zu können (§ 295 Abs. 1c SGB V). Eine aktive Pflicht, Arztbriefe bzw. Befundberichte auch elektronisch zu versenden, besteht aber nicht (anders als bei der eAU).

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