GesundheitspolitikGKV-Reform beschlossen – Die Auswirkungen für Orthopäden
Der Bundestag hat am 10.07.2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) beschlossen. Trotz massiver Proteste aller Ärzteverbände wurden die im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltenen Einschnitte bei der Vergütung ärztlicher Leistungen übernommen und sogar erweitert. Die für Orthopäden relevanten Änderungen ab dem Jahr 2027 fassen wir nachfolgend zusammen.
Streichung des Hygienezuschlags nach Nr. 18215
Orthopäden erhalten derzeit – von der KV zugesetzt – einen sogenannten Hygienezuschlag von 2 Punkten bzw. 0,25 Cent auf jede abgerechnete Grundpauschale. Die im ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht enthaltene Streichung dieses Zuschlags wurde jetzt in das Gesetz aufgenommen. Bei angenommenen 1.200 Behandlungsfällen/Quartal entspricht dies einem Honorarverlust von ca. 1.200 Euro p. a.
Streichung der TSVG-Zuschläge (Nr. 18228) zur Grundpauschale
Die Zuschläge zur orthopädischen Grundpauschale bei einer Vermittlung durch Hausärzte und durch die Terminservicestellen (TSS) entfallen.
Keine extrabudgetäre Vergütung der TSVG-Leistungen
Alle Leistungen in TSVG-Vermittlungsfällen sowie alle Leistungen in der offenen Sprechstunde werden ab 2027 innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), also gegebenenfalls budgetiert vergütet. Die Verpflichtung zu offenen Sprechstunden in einem Umfang von fünf Wochenstunden (bei vollem Versorgungsumfang) bleibt jedoch bestehen.
Die MGV wird 2027 entsprechend erhöht. Zudem soll durch Vorgaben in den Honorarverteilungsmaßstäben sichergestellt werden, dass die MGV-Erhöhung der jeweiligen Fachgruppe zugerechnet werden, also andere Fachgruppen von der Einbeziehung der von Orthopäden abgerechneten TSVG-Leistungen in die MGV nicht profitieren.
Streichung der ePA-Vergütung nach Nrn. 01431, 01647 und 01648
Ab 2027 entfällt die Vergütung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA). Die Nrn. 01431, 01647 und 01648 werden im EBM gestrichen. Die Vergütung für Erstbefüllung einer ePA nach Nr. 01648 (89 Punkte bzw. 11,34 Euro) bleibt nach einem aktuellen Beschluss des Bewertungsausschusses bis 31.12.2026 unverändert.
Neustrukturierung des Kataloges extrabudgetärer Leistungen
Gesetzlich vorgegeben ist nur noch eine extrabudgetäre Vergütung der nichtärztlichen Dialyseleistungen, derjenigen Leistungen im EBM, für die noch keine Abrechnungsdaten von mindestens acht Kalenderquartalen vorliegen, der Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit sowie spezifischer Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Der Bewertungsausschuss kann jedoch weitere Leistungen der extrabudgetären Vergütung zuweisen, wenn diese Leistungen die Versorgungsqualität und die Wirtschaftlichkeit signifikant erhöhen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss verbindliche und objektivierbare Kriterien zu beschließen, anhand derer die Einhaltung der Voraussetzungen überprüft werden.
Die Fortführung der extrabudgetären Vergütung für ambulante Operationen und Leistungen des Abschnitts 31.6 (Nrn. 31900 ff.) , aber auch anderer bisher extrabudgetär vergüteter Leistungen, z. B. die Zuschläge nach den Nrn. 18222 und 18227 zur Nr. 18220 bzw. zu den Grundpauschalen, steht daher unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Beschlussfassung des Bewertungsausschusses.
Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt auch für die Anpassung des Orientierungswerts
Bei der jährlichen Anpassung des Orientierungswerts ist künftig der Grundsatz der Beitragssatzstabilität zwingend zu beachten. Die Auswirkungen auf die in den nächsten Wochen vom (Erweiterten) Bewertungsausschuss anstehende Beschlussfassung über die Anpassung des Orientierungswertes für 2027 sind derzeit nicht absehbar.
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