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VertragsarztrechtAkupunktur: Dokumentationspflichten beachten!

30.01.2026Ausgabe 1/20263min. Lesedauer
Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Dr. Babette Christophers LL.M., Münster, aesculaw.de

Im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen kam es bei Orthopäden bei Akupunktursprechstunden in der Vergangenheit häufig zu auffällig langen Arbeitszeiten von mehr als zwölf Stunden am Tag, da die Prüfzeit früher 10 Minuten betrug. Zum 01.04.2020 wurde die Prüfzeit durch den Bewertungsausschuss auf vier Minuten reduziert und die Auffälligkeiten in den Tagesprofilen sind selten geworden. Was nach wie vor zu Problemen führt, sind Mängel bei der Dokumentation! Denn für die EBM-Nr. 30791 ist eine penible Dokumentation zwingend erforderlich, um die Leistung abrechnen zu können.

EBM-Nr. 30791

EBM-Nr. 30791 beinhaltet die Durchführung der Körperakupunktur. Obligater Leistungsinhalt ist die Durchführung der Akupunktur gemäß dem erstellten Therapieplan, das Aufsuchen der spezifischen Akupunkturpunkte und die exakte Lokalisation sowie die Nadelung mit sterilen Einmalnadeln für einen Zeitraum von mindestens 20 Minuten. Insgesamt dürfen je dokumentierter Indikation bis zu 10 Akupunkturen erbracht werden. Fünf weitere Akupunkturen dürfen abgerechnet werden, wenn das therapeutische Behandlungsziel nicht erreicht ist.

Inhalt der Leistungslegende ist gemäß Ziffer 7 der Präambel zu Kapitel 30.7 EBM auch, dass die Akupunkturziffern nur gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten gemäß § 135 Abs. 2 SGB V berechnungsfähig sind. Und in Abschnitt C der Qualitätssicherungsvereinbarung iww.de/s15029 sind besondere Anforderungen an die Dokumentation der Akupunktur gestellt.

So ist es erforderlich, dass eine Eingangsdokumentation zur Schmerzevaluation erstellt wird, welcher Aussagen zur Schmerzdauer, -stärke und -häufigkeit sowie zur Beeinträchtigung der Alltagstätigkeiten durch den Schmerz und zur Beeinträchtigung der Stimmung durch den Schmerz zu entnehmen sein müssen.

Ferner ist die Durchführung einer Verlaufsdokumentation obligatorisch. Zum Abschluss der Behandlung müssen Angaben zum Schmerz gemacht werden. Hierfür gibt es Dokumentationsbögen zum Download bei den KVen: iww.de/s15028 (KVWL) und iww.de/s15027 (KVB).

Die Akupunktur bei chronischen Schmerzen erfolgt mit jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal sechs Wochen. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal zwölf Wochen erfolgen.

Rechnet der Arzt also fünf weitere Akupunkturen nach der EBM-Nr. 30791 ab, muss hierzu entsprechend den Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung eine nachvollziehbare Begründung erfolgen, die auch zu dokumentieren ist. Die Dokumentationen können von der zuständigen KV überprüft werden. Fehlt eine Dokumentation ab der elften Akupunktur, mangelt es an den grundlegenden Dokumentationserfordernissen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2025, Az. L 5 KA 2276/24).

Fehlt es an der erforderlichen Dokumentation, kann die Leistung insgesamt durch die KV sachlich-rechnerisch richtiggestellt werden, da ein obligater Leistungsinhalt fehlt! Eventuell bereits ausgezahltes Honorar muss dann zurückgezahlt werden.

Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung – Räume

In § 4 der Vereinbarung ist geregelt, dass die Akupunktur in separaten, abgeschlossenen Räumen mit Liegen (ein Liegeplatz je abtrennbarer Behandlungseinheit) erfolgen muss.

Wenn in einer Akupunktursprechstunde eventuell auch Räume zur Akupunktur genutzt werden, die im normalen Sprechstundenbetrieb anderen Zwecken dienen (z. B. eine Liege in einem Laborraum), so kann es sinnvoll sein, auch dies zu dokumentieren. So könnte in der Patientendatei der Raum der Akupunktur notiert oder aber mit beispielhaftem Bildmaterial der Ablauf der Akupunktursprechstunde festgehalten werden.

Praxishinweise

Um zu belegen, dass die zeitlichen und räumlichen Vorgaben eingehalten werden, kann dem Arzt nur geraten werden, die genauen Abläufe in der Praxis festzuhalten – ggf. durch eine Videodokumentation. Nur so kann er beweisen, dass die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Außerdem sollte penibel auf die schriftliche Dokumentation der Leistungen geachtet werden! Für die EBM-Nr. 30791 ist die Dokumentation zwingend erforderlich, um die Leistung abrechnen zu können. Wenn die Akupunktur auf 15-mal erweitert werden soll, ist eine besondere Begründung erforderlich, die ebenfalls zu dokumentieren ist. Ansonsten kann es teuer werden: im obigen Fall des LSG musste der Orthopäde knapp 150.000 Euro Honorar zurückzahlen.

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